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Nationale Entschädigungsregelungen für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten dürfen immaterielle Schäden nicht pauschal ausschließen
In Rs. C-284/24 entschied der EuGH am 2. Oktober 2025, dass eine nationale Regelung den Ersatz immaterieller Schäden nicht pauschal ausschließen darf.
Das irische Recht bestimmt, dass ein Opfer eines gewaltsamen Angriffs lediglich materielle Schäden erstattet erhält. Das vorlegende Gericht fragte, ob ein pauschaler Ausschluss immaterieller Schäden mit Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG zur Opferentschädigung vereinbar ist, der eine „gerechte und angemessene Entschädigung“ fordert.
Der EuGH stellte klar, dass die Mitgliedstaaten zwar die finanzielle Tragfähigkeit ihrer Systeme berücksichtigen müssen und nicht verpflichtet sind, alle materiellen und immateriellen Schäden vollständig auszugleichen. Eine „gerechte und angemessene Entschädigung“ verlangt jedoch, dass bei der Bemessung sowohl die Schwere der Folgen der Straftaten für die Opfer als auch mögliche Entschädigungen, die sie aufgrund der deliktischen Haftung des Täters erhalten, zu berücksichtigen sind. Ein pauschaler Ausschluss einer Entschädigung immaterieller Schäden ist daher mit der Richtlinie unvereinbar. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur in besonderen Fällen zulässig, etwa bei finanziellen Engpässen des Staates.